§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Partnerschaft Ruanda Alzey-Worms e.V.
Der Sitz des Vereins ist Alzey.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Partnerschaft des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Entwicklungsland Ruanda/Afrika. Dieser Vereinszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- öffentliche Veranstaltungen, in denen auf das Land Ruanda und seine Situation sowie auf die Notwendigkeit der Partnerschaft aufmerksam gemacht wird.
- Erfahrungsaustausch, personelle und materielle Hilfe sowie Spendensammlungen, deren Aufkommen zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen zur Verwirklichung von Entwicklungsmaßnahmen im Partnerland Ruanda verwendet werden, z.B. Förderung des Baus von Bildungseinrichtungen, Krankenstationen und sonstigen strukturellen Maßnahmen.
- die Zahlung einer Vergütung nach § 3 Nr. 26a EStG.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Partnerschaft Rheinland-Pfalz - Ruanda e.V., Mainz der es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Partnerschaft mit dem Partnerland Ruanda zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wir auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
- durch Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum eine eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für eine natürliche Person 2,00 € pro Monat, mithin 24,00 € pro Jahr.
Für Schüler, Studenten und Rentner gilt ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag von 1,00 € pro Monat, mithin 12,00 € pro Jahr.
Der Beitrag für eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts beträgt 50,00 € pro Jahr.
Über eine Erhöhung der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Weiterhin kann die Mitgliederversammlung Beisitzer zum Vorstand wählen.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der gesamte Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes können in Abstimmung mit dem Vorstand Arbeitsgruppen gebildet werden.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins,
- Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages,
- Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden entweder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen oder durch einmalige Bekanntmachung in der Allgemeinen Zeitung, Alzey, zwei Wochen vor dem Tag, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet. Bei dringlichen Mitgliederversammlungen ergeht schriftliche Einladung. In der Mitgliederversammlung können nur solche Anträge behandelt werden, die in der Tagesordnung enthalten waren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 der anwesenden Mitglieder ihre Dringlichkeit.
Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt.
§ 8 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Niederschriften
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied abzuzeichnen sind.
§ 10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der Stimmen für die Auflösung abgegeben werden.
Das verbleibende Vermögen ist dem Verein Partnerschaft Rheinland-Pfalz-Ruanda e.V., Mainz im Sinne des Vereinzieles zuzuführen.
Alzey, den 21.09.2016